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Die 13 häufigsten Irrtümer in deutschen Fernseh-Krimis

Natürlich muss ein guter Krimi nicht zwangsläufig etwas mit dem polizeilichen Alltag zu tun haben. Selbstverständlich bedienen sich Drehbuchautoren – wie auch Krimi-Schreiber ganz allgemein – durchaus immer wieder zu recht diverser Klischees und Standards, wenn sie die Tatortarbeit oder Vernehmungssituationen schildern. Es gibt dabei auch sicher eine Menge guter (dramaturgischer) Gründe, von der Lebens-Wirklichkeit abzuweichen.

Fernsehkrimis werden ja nicht gedreht, um am Sonntagabend hauptsächlich Polizeibeamte zu unterhalten, genau so wenig, wie man sich mit Krankenhaus-Soaps in erster Linie an Ärzte und Pflegepersonal als Zuschauer wendet.

Trotzdem gibt es eine ganze Reihe von – immer wieder kehrenden – Fehlern, die schlicht und einfach nicht sein müssten. Und deren Vermeidung es Kriminalbeamten erheblich erleichtern würde, auch ab und zu mal einen Krimi im „Pantoffel-Kino“ schauen zu können, ohne alle zehn Minuten schmunzelnd den Kopf schütteln zu müssen. Mit Fehlern sind hier nicht unbedingt solche Schilderungen und Regieanweisungen gemeint, für deren Verhinderung man über umfangreiches internes Fachwissen oder ein abgeschlossenes Jurastudium verfügen müsste. Häufig würde es genügen, wenn der eine oder andere Drehbuchautor vor dem Schreiben seinen gesunden Menschenverstand einschalten oder endlich aufhören würde, die immergleichen Floskeln und Redewendungen aus US-amerikanischen Serien abzutippen.

Andererseits kann man als Zuschauer (und Gebührenzahler) darüber hinaus von einem Krimiautor / einer Autorin aber durchaus auch ein bisschen spezielles Fachwissen verlangen. Denn er / sie schreibt ja kein Drehbuch für eine Liebeskomödie oder einen Heimatfilm – sondern eben für einen Krimi. Und da kann man zum Beispiel doch sicher erwarten, dass ein Autor vor dem Schreiben einfach mal ein oder zwei Stunden seiner Zeit opfert, um sich als normaler Zuhörer in eine (echte) Gerichtsverhandlung zu setzen. Oder man sollte meinen, dass eine Drehbuchautorin finanziell in der Lage ist, sich für 6,90 Euro eine aktuelle Strafprozessordnung zu kaufen (und sie zu lesen).

 Hier ein paar immer wieder kehrende Beispiele aus deutschen Krimi-Serien:

 

1. „Er muss seinen Mörder gekannt haben …“

Hektische Betriebsamkeit am Tatort, die Spurensuche- und sicherung läuft auf Hochtouren. Die Kommissarin beugt sich an der Wohnungstür hinunter zur Türklinke. Dann richtet sie sich auf und sagt mit bedeutungsschwangerer Stimme: „Er muss seinen Mörder gekannt haben. An der Tür sind keinerlei Aufbruchspuren…“ 

Hallo? Haben Sie selbst zuhause noch niemals die Tür einfach so geöffnet, wenn es geschellt hat? Rechnet man in unserem Land wirklich schon zu jeder Tageszeit mit einem Meuchelmörder an der Haustür? Oder kann der Täter nicht einfach draußen an der Gegensprechanlage  „Hermes-Versandservice“, „Vorwerk-Staubsauger“ oder etwas Ähnliches gerufen haben? Eine weitere Idee wäre zum Beispiel, durch die verschlossene Tür so etwas zu nuscheln wie: „Ich habe eine Beule in ihr Auto gefahren.“ Jeder kann sich vorstellen, wie schnell der bundesdeutsche Durchschnitts-Pkw-Besitzer die Wohnungstür aufreißen würde.
Es gibt auf jeden Fall dutzende von Möglichkeiten, jemanden rein verbal zum Öffnen der Haustür zu bewegen. Jeder zweitklassige Glas-Wasser-Trick-Betrüger schafft das regelmäßig – und ein Mörder soll daran verzweifeln?

 

2.„Er ist seit einer Stunde tot.“

Der Erstochene liegt mit verrenkten Gliedmaßen im feuchten Gras.  Der Rechtsmediziner kniet neben der Leiche und untersucht äußere Symptome wie mögliche Totenstarre, Leichenflecken, Körpertemperatur. Dann erhebt er sich langsam und sagt, während er über seine tiefsitzende Lesebrille schaut, zum Kommissar: „Er ist seit einer Stunde tot.“

Exakte Todeszeitbestimmungen sind noch mal ein Thema für sich. So konkret, wie sich regelmäßig TV-Obduzenten festlegen, können es echte Rechtsmediziner leider nicht. Hier soll es aber nur um Äußerung „seit einer Stunde“ gehen.
Fakt ist: Eine Stunde nach der Tat sind in der Realität weder Mitglieder der Mordkommission noch die Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin überhaupt am Schauplatz eines Kapitalverbrechens eingetroffen. Ein üblicher Ablauf einer Mordermittlung könnte sich zum Beispiel wir folgt darstellen:
23:30 Uhr       Ein Villen-Einbrecher wird von der Hausbesitzerin überrascht, in einem Gerangel erschießt er die Frau und flüchtet in Panik. Ein Nachbar hört den Knall und wählt „110“.
23:37 Uhr       Ein Streifenwagen erscheint und die beiden Uniformierten sprechen mit dem Anrufer. Er zeigt ihnen die Richtung, aus denen er den vermeintlichen Schuss gehört hat.
23:42 Uhr       Die Beamten begeben sich auf das Nachbargrundstück, entdecken eine offene Terrassentür und fordern Verstärkung an.
23:50 Uhr       Vier Beamte teilen umstellen das Haus und zwei durchsuchen das Gebäude Raum für Raum. Schließlich finden sie die Erschossene in der ersten Etage. Die Pistole liegt neben ihr.
00:15 Uhr       Die beiden informierten Kriminalbeamten des Dauerdienstes / der K-Wache erscheinen vor Ort. Eine Bewertung der Gesamtsituation und der Spurenlage ergibt den Verdacht, dass es sich nicht um Suizid handeln dürfte. Hier scheint ein Kapitalverbrechen vorzuliegen, über die Einsatzleitstelle wird die Mordkommission angefordert.
00:25 Uhr       Der Leiter der Mordkommission wird zuhause aus dem Bett geklingelt, danach ebenso ein Ermittlungsbeamter, der Mann für die Spurensicherung und der Fotograf. Sie wohnen zwischen zehn und dreißig Kilometer vom Polizeipräsidium entfernt, müssen sich anziehen und mit ihren Privat-Pkw zum PP fahren.
01:00 Uhr       Das letzte Mitglied der MK ist auf ihrer Dienststelle eingetroffen. Die Beamten nehmen ihre Einsatzkoffer, besteigen die Fahrzeuge und begeben sich zum Tatort.
01:15 Uhr       Die Mordkommission trifft an der Villa ein und lässt sich von den Kollegen des KDD in die Lage einweisen. Die Tatortaufnahme beginnt.
01:30 Uhr       Der Leiter der MK ruft den Bereitschaftsdienst des Instituts für Rechtsmedizin an. Man sagt das Erscheinen zu.
02:30 Uhr       Das Team der Rechtsmedizin erscheint und verschafft sich am Tatort einen kurzen Überblick. Die beiden Ärzte nehmen die Leiche in Augenschein, messen unter Umständen die Raum- die Körpertemperatur, beurteilen die Lage der Blutspritzer an der Wand und machen eigene Fotos. Dann ziehen sie sich zurück und lassen die Kriminalbeamten die Spurensicherung fortsetzen.
06:00 Uhr       Die Tatortarbeit ist beendet, die Leiche wird von einem Bestatter / Hauderer zum Obduktionssaal des gebracht. Die Leichenöffnung beginnt.
Dieser theoretische Ablauf ist schon eher äußerst knapp berechnet. In ländlichen Gebieten vergeht nachts oder am Wochenende noch deutlich mehr Zeit, bis Kriminalbeamte und Rechtsmediziner überhaupt am eigentlichen Mord-Schauplatz eintreffen. Sie versehen ja in ihrer Freizeit lediglich Bereitschaftsdienst und sind entweder Zuhause oder auch mal privat, mit oder ohne Familie, unterwegs. Dass sie praktisch ständig in einem Dienstwagen herumkutschieren und sich nur noch das Blaulicht aufs Dach setzen müssen, um in Minuten zum Tatort zu rasen, ist eine unrealistische Mär aus Fernsehkrimis.
Auf keinen Fall sind die Obduzenten am Tatort, bevor die Mordermittler dort eintreffen. Wer sollte sie auch dort hin bestellt haben?

 

3. „Einspruch, Euer Ehren…“

Der Verteidiger läuft mit wehender schwarzer Robe im Gerichtssaal hin und her. Er zeigt mit dem Finger auf den Zeugen und sagt: „Dieser Mann hier lügt eindeutig. Um das zu belegen, rufe ich jetzt den Zeugen Dieter Müller auf…“
Der Staatsanwalt springt auf: „Einspruch!“. Im Zuschauerraum entsteht Unruhe. Der Richter klopft mit seinem Hammer auf den Tisch. „Ruhe, oder ich lasse den Saal räumen.“

Immer wieder hört man in deutschen Krimis solche aus dem angloamerikanischen Recht stammenden Floskeln wie „Einspruch – Einspruch abgelehnt!“ oder man sieht griesgrämige Richter, die mit riesigen Holzhämmern auf eine Unterlage donnern. Gestikulierend umherlaufende Anwälte sind in deutschen TV-Filmen ebenfalls eher die Regel als eine Ausnahme und häufig werden Überraschungs-Zeugen hereingerufen, die heimlich draußen auf dem Flur warten und die den anderen Prozessbeteiligten bislang unbekannt waren.

In Wahrheit sind Gerichtsverhandlungen in Deutschland sehr viel ruhiger - und meist eben auch langweiliger. Daher ist es wohl nicht immer Unwissenheit der Drehbuchautoren und Regisseure, sondern es sind manchmal vermutlich dramaturgische Gründe, die zu solchen Szenen wie der eingangs beschrieben führen.

In deutschen Gerichtssälen laufen die Verteidiger und Staatsanwälte nicht vor dem Richtertisch herum und halten Beweisstücke in Richtung einer Geschworenenbank. Der Staatsanwalt sitzt meist, vom Zuschauerraum aus gesehen, rechts vom Richtertisch, der Angeklagte mit seinem Verteidiger links. In der Mitte nehmen jeweils die Zeugen Platz, denen Fragen gestellt werden. Alle Beteiligten bleiben hinter ihren Tischen sitzen und sprechen von dort aus. Lediglich zum Schluss, bei den Plädoyers, erheben sie sich der Ankläger und der Verteidiger zum Vortragen von ihren Stühlen.

Und nein – deutsche Richter haben keinen Hammer. Und keine weißen Lockenperücken.

 

4. „Sie dürfen die Stadt nicht verlassen…“

Der Kommissar geht gedankenversunken die Stufen hinunter und betritt mit einem Knirschen den Kiesweg des Villengrundstückes. Er schlendert in Richtung der Gartenpforte, bleibt plötzlich stehen und dreht sich noch einmal um. „Ach, übrigens, was ich noch sagen wollte….“ Er hebt mahnend den Zeigefinger und schaut den Mann auf den Stufen der Haustür streng in die Augen. „Sie dürfen sie Stadt in den nächsten Tagen nicht verlassen.“ 

So viele Kompetenzen würde sich manch ein Kriminalkommissar / eine Kommissarin manchmal sicher wünschen. Gegenüber Zeugen haben Polizeibeamte aber so gut wie gar keine Befugnisse. Niemand muss bei der Polizei erscheinen und eine Aussage machen. Man kann auch, wenn man aufgrund einer Vorladung schließlich doch dort hin geht, ohne Furcht vor Bestrafung eine Menge dummes Zeug reden. Die falschen Angaben dürfen nur nicht so weit gehen, dass man dadurch eine eigene Straftat begeht (zum Beispiel Verleumdung oder Beleidigung). Für eine Lüge an sich werden Zeugen in der Regel nur bestraft, wenn sie in einer Gerichtsverhandlung eine falsche Aussage machen.

Das „Nicht-Verlassen der Stadt“ kann daher, wenn überhaupt, nur ein Richter anordnen. Und das ist auch nur bei einem Tatverdächtigen und nicht bei Zeugen möglich: Ein Richter muss zunächst schriftlich einen Haftbefehl wegen bestehender Fluchtgefahr erlassen; diesen kann dann er anschließend unter so genannten Auflagen wieder außer Vollzug setzen. Mit verschiedenen schriftlich fixierten Anweisungen versuchen Richter so zu verhindern, dass der mutmaßliche Täter trotz vorübergehender Freilassung „untertaucht“ um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Eine Auflage kann zum Beispiel das Hinterlegen von Geld sein (Kaution), oder der Beschuldigte muss sich einmal täglich auf einer Polizeiwache in der Nähe seiner Wohnung melden. Eine weitere Möglichkeit ist nach § 116 der Strafprozessordnung auch „die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen.“

Aus dieser Regelung in der StPO ist dieser Fernsehspruch „Sie dürfen die Stadt nicht verlassen“ entstanden. Er gilt aber nur für mutmaßliche Täter und nur in Verbindung mit einem Haftbefehl.

 

5. „… wir dürfen ihn nur 48 Stunden festhalten.“

„Wir müssen uns jetzt beeilen.“ Die Kommissarin erhebt sich von ihrem Bürostuhl, blickt kurz auf die Wanduhr und wendet sich an ihr Team. „Ich bin sicher, dass der Festgenommene auch tatsächlich der Mörder ist. Wir müssen jetzt schnellstens die Beweise zusammentragen, denn wir dürfen ihn ja ohne Haftbefehl nur 48 Stunden festhalten.“

Rein theoretisch stimmt es zwar, dass die Polizei einen Tatverdächtigen beinahe 48 Stunden aus eigener Machtvollkommenheit einsperren kann. Aber eben wirklich nur rein theoretisch. Die Zahl taucht in der Strafprozessordnung aber an keiner Stelle auf.
Es ist zum Beispiel nicht so, dass Kriminalbeamte einen Tatverdächtigen, den sie dienstags gegen 16:00 Uhr festgenommen hat, bis zum Donnerstag, 15:59 Uhr festhalten dürfen. Die tatsächliche Formulierung aus der Strafprozessordnung lautet wie folgt:
Der Festgenommene ist, ( … ) unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter ( … ) vorzuführen.“
Aus diesem „spätestens am Tage nach der Festnahme“ sind in allgemeinen Sprachgebrauch „zwei Tage“ oder auch „48 Stunden“ geworden. Wenn man tatsächlich jemanden auch nur annähernd so lange festhalten wollte, müsste zum Beispiel sich folgendes Szenario abspielen: 

Dienstag: Festnahme um 00:01 Uhr in der Nacht.
Einsperren des Tatverdächtigen, Durchführen der üblichen Maßnahmen wie z.B. Spurensicherung, Vernehmungen, Durchsuchungen, Alibi-Überprüfungen. Tagsüber dann: Kontaktaufnahme mit dem Richter. Man erklärt ihm, dass man noch eine Reihe von Ermittlungen durchführen muss, bis die Beweislage ausreichend für eine Vorführung bei ihm ist.
Mittwoch: Man ermittelt den ganzen Tag weiter, vernimmt weitere Zeugen, fertigt diverse Berichte und legt die Akte dann um 23:59 Uhr dem Richter vor, der zu dieser Zeit noch in seinem Büro hockt und geduldig gewartet hat.

So käme man rechnerisch auf einen Zeitraum von nahezu 48 Stunden, es ist aber in der Praxis wirklich kaum vorstellbar, dass der Richter / die Richterin bis Mitternacht wartet, um sich den Beschuldigten vorführen zu lassen. Im Gesetzestext steht ja immerhin aus guten Gründen das Wort „unverzüglich“. Der alltägliche Normalfall ist, dass man eine Vorführung nach einer Festnahme „am nächsten Tag“ durchführt. Dabei ist es dann natürlich im Einzelfall schon entscheidend, ob jemand an einem Dienstag etwa um 23:40 Uhr oder eine halbe Stunde später um 00:10 Uhr festgenommen wurde. Im ersten Fall müsste die Vorführung bei Gericht zwingend am Mittwoch erfolgen, im zweiten Fall hätte theoretisch man bis Donnerstag Zeit.

 

6. „Wir haben einen Durchsuchungsbefehl…“

„Verlassen Sie sofort meine Wohnung!“ Der Mann schreit die Beamten aufgeregt an und weist mit ausgestrecktem Arm zur Tür. „Das ist Hausfriedensbruch. Ich werde meinen Anwalt…“ Der Kommissar unterbricht ihn: „Sie können ruhig Ihren Rechtsanwalt anrufen. Wir haben einen richterlichen Durchsuchungsbefehl und werden auf jeden Fall ihre Villa vom Keller bis zum Dachboden auf den Kopf stellen.“

Das Wort Durchsuchungsbefehl taucht nicht nur regelmäßig in Fernsehkrimis auf, auch in Zeitungsartikeln und sonstigen Publikationen wird es immer wieder gern verwendet. Zu diesem falschen Begriff gibt es leider auch bei Google über 25.000 Einträge, zum Teil auch auf vermeintlichen Rechtsberatungsseiten. Es mag sich ja nach kleinlicher Haarspalterei anhören, aber der bedruckte Zettel vom Richter heißt Durchsuchungsbeschluss (nach den Paragraphen 102 und 103 der StPO). Dazu gibt es in Google immerhin 120.000 Treffer.

Es gibt zwar einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen Strafbefehl, aber bezüglich einer geplanten Wohnungsdurchsuchung erlässt ein Richter oder eine Richterin „nur“ einen Beschluss. Das ist keine Rabulistik, sondern hat auch tatsächliche Auswirkungen. Einen richterlichen Befehl haben Polizeibeamte auf jeden Fall umzusetzen (darum heißt er schließlich so). Das bedeutet zum Beispiel, dass Polizisten, die bei einer Routine-Kontrolle auf einen mit Haftbefehl gesuchten Mann treffen, ihn zwingend sofort festnehmen müssen. Sie haben hier keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

Wenn sich Kriminalbeamte über die Staatsanwaltschaft beim Gericht einen Durchsuchungsbeschluss holen, dann dürfen sie damit eine fremde Wohnung durchsuchen. Sie müssen es aber nicht unbedingt, sondern können selbst entscheiden, ob oder zu welchem taktisch günstigen Zeitpunkt sie den Beschluss umsetzen.

 

7. „Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden…“

Der Täter liegt auf der Erde und verzieht sein Gesicht vor Schmerz. Der hünenhafte Kriminalbeamte schließt die Handschellen um die auf den Rücken gedrehten Arme. „Ich nehme Sie fest wegen des dringenden Verdachts, Ihre Ehefrau ermordet zu haben.“ Er richtet sich auf und fährt fort: „Alles, was sie ab jetzt sagen, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden …“

Wieder so eine Formulierung aus dem angloamerikanischen Recht, die sich in viele deutsche Krimis eingeschlichen hat (siehe auch Nr. 3). Natürlich kann im Leben letztlich alles, was man spontan äußert, später eventuell gegen einen verwendet werden. Das ist ja eigentlich, außer natürlich bei Politikern, völlig normal. Daher ist die amerikanische Belehrung nicht so ganz überzeugend – und hat vor allem in deutschen Krimis nichts zu suchen.
Die deutsche Strafprozessordnung ist zum 01.01.2010 (mal wieder) geändert worden. Heute wird eine festgenommene Person, bevor man ihr gezielt Fragen zum Sachverhalt stellen darf, wie folgt belehrt:

Sie sind (aufgrund eines Haftbefehls) festgenommen worden. Sie haben folgende Rechte: 

  • Sie sind unverzüglich, spätestens aber am Tag nach Ihrer Festnahme, dem Gericht vorzuführen, das Sie zu vernehmen und über Ihre weitere Freiheitsentziehung zu entscheiden hat.
  • Sie können sich zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen äußern oder nicht zur Sache aussagen.
  • Sie können zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen.
  • Sie können die Untersuchung durch einen Arztoder eine ÄrztinIhrer Wahl verlangen.
  • Sie können einen Angehörigen oder eine sonstige Person Ihres Vertrauens von der Verhaftung benachrichtigen, soweit der Zweck der Untersuchung einer solchen Benachrichtigung nicht entgegensteht.
  • Sind Sie ausländischer Staatsangehöriger, können Sie zudem die Benachrichtigung des zuständigen Konsulats Ihres Heimatlandes verlangen. Sie können dem Konsulat Mitteilungen zukommen lassen.
  • Sind Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, können Sie im Verfahren die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Der Dolmetscher ist für Sie unentgeltlich

Diese umfangreiche Belehrung erfolgt in der Regel erst im Büro, bevor die Person wirklich zur Sache befragt wird. Es werden keine Floskeln von einem kleinen Kärtchen abgelesen, während der Festgenommene noch gefesselt auf dem Gehweg liegt.
Noch ein Hinweis an diejenigen, die nicht nur gerne Krimis, sondern auch Liebes-Komödien oder ähnliches im TV anschauen: In deutschen Kirchen und Standesämtern sagt auch niemand am Ende der Trau-Zeremonie „Sie dürfen die Braut jetzt küssen“.
Den vielen Drehbuchautoren und –autorinnen, die immer wieder, völlig ungetrübt von jeglicher Fachkenntnis, US-Amerikanische Floskeln in deutsche Film-Handlungen einbauen, möchte man einen Song von David Bowie ans Herz legen: „This is not America…“

 

8. Der einsame Obduzent

Ein großer Raum im Kellergeschoss, in grelles Neonlicht getaucht. Überall Edelstahltische, mit Laken zugedeckte Körper, an der Wand Einbauschränke, in denen weitere Leichen gekühlt werden. An einem der Tische steht ein Mann in ärztlicher Schutzkleidung und schneidet mit einem Skalpell eine weibliche Leiche auf. Zwischendurch greift er zum Diktiergerät und beginnt, das Obduktionsprotokoll zu diktieren. Seine Stimme hallt durch den großen, ansonsten menschenleeren Raum…

In fast allen deutschen Krimis tauchen, da es ja meistens um Mord geht, neben den Kommissaren und Kommissarinnen natürlich regelmäßig Rechtsmediziner auf. Manchmal geht ihr Auftritt auch über eine reine Nebenrolle hinaus. Gute Beispiele hierfür sind Dr. Joseph Roth im Kölner Tatort oder Professor Karl-Friedrich Boerne im Tatort Münster.
In der Regel tauchen sie im Krimi alleine auf, höchsten im Obduktionssaal mal begleitet von einem debilen Assistenten, der mit einer Säge den Schädel des Leichnams öffnet. (Oder auch, im Fall Boerne, die 1,32 m große Gehilfin Silke Halle, genannt „Alberich“.)
Fakt ist: Die Strafprozessordnung schreibt zwingend vor, dass zwei Mediziner die Untersuchung eines Mordopfers vornehmen. Wörtlich heißt es:

§ 87 StPO
(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein.

Vermutlich ist es nicht unbedingt Unkenntnis der Drehbuchautoren, sondern man will bewusst die Szenen nicht mit zu vielen Personen überfrachten. An einem echten Obduktionstisch stehen in der Praxis nämlich, neben eventuell anwesenden Kriminalbeamten oder einer Staatsanwältin, mindestens drei Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin.

 

9. „Ein Vermisstenfall liegt erst nach 48 Stunden vor…“

Der Mann schüttelt ungläubig den Kopf, seine Ehefrau bricht in Tränen aus. „Was soll das heißen, sie nehmen keine Vermisstenanzeige auf?“ Der Mann haut mit der flachen Hand auf den Tresen der Polizeiwache. „Unsere Tochter ist die ganze Nacht nicht nach Hause gekommen. Da muss was passiert sein.“ Der junge Polizeibeamte lächelt gequält. „Ihre Tochter ist 22 Jahre alt. Bei Erwachsenen gehen wir erst nach 48 Stunden von einem Vermisstenfall aus. Vorher können wir gar nichts tun.“

Da sind sie wieder, die vermeintlichen 48 Stunden, wie schon bei Ziffer 5.
Und hier sind sie noch unangebrachter als beim Festhalten eines Täters durch die Polizei. Hinsichtlich einer Vermisstenanzeige gibt es überhaupt keine irgendwo festgelegte zeitliche Beschränkung. Bei Minderjährigen können die Erziehungsberechtigten natürlich einfacher eine Vermisstenanzeige erstatten, da sie grundsätzlich den Aufenthaltsort ihrer Kinder bestimmen können. Bei Erwachsenen sind die Hürden natürlich höher, weil sie grundsätzlich selbst entscheiden können, wo sie sich wie lange aufhalten und wann sie gegebenenfalls in ihre Wohnung zurückkommen. Aber eine schriftlich fixierte 48-Stunden-Grenze gibt es nicht. Jeder einzelne Fall ist aufgrund seiner Gesamtumstände individuell zu prüfen und zu bewerten. Es kann Sachverhalte geben, da muss man sofort nach einer Vierzigjährigen suchen (z. B. bei vorliegender Suizidgefahr), es gibt auch Umstände, da mischt sich die Polizei auch nach fünf Tagen nicht ein (wenn z. B. eine Ehefrau „abgehauen“ ist und der offensichtlich gewalttätige Ehemann sie nur durch die Behörden suchen lassen will).

 

10. „Herr Hauptkommissar… Herr Oberrat… Frau Staatsanwältin…“

Die Staatsanwältin knallt den Aktendeckel zu und erhebt sich hinter ihrem Schreibtisch. „Herr Hauptkommissar, so geht das nicht weiter. Der Rechtsanwalt sitzt mir im Nacken und fordert die Aufhebung des Haftbefehls. Wir müssen diesen Zeugen endlich auftreiben.“ Der Kriminalbeamte hebt kopfschüttelnd die Schultern: „Frau Staatsanwältin, der Mann ist wie vom Erdboden verschluckt…“

Mit Dienstgraden spricht man sich im Öffentlichen Dienst schon seit Jahrzehnten nicht mehr an. Es heißt natürlich ganz normal Herr Meier oder Frau Müller, wenn man sich nicht ohnehin duzt. Kriminalbeamte und -beamtinnen untereinander siezen sich traditionell sehr selten, schon gar nicht innerhalb eines Kommissariates. Da muss man auch als neuer Kollege nicht erst nach ein paar Tagen oder gar Wochen das „Du“ anbieten, sondern auf der normalen Ebene der Sachbearbeiter ist es weitestgehend üblich, sich schon bei ersten Kontakten sofort mit dem Vornamen anzusprechen. Auch wenn man von der Kripo Hamburg in München anruft und mit einem Kollegen / einer Kollegin das erste Mal spricht, ist man meisten sehr schnell „per du“.

Eine Ausnahme ist hier natürlich der Höhere Dienst der Polizei. Der lässt sich natürlich vorzugsweise siezen, wenn er den einen oder anderen Beamten nicht eventuell schon aus früherer gemeinsamer Zeit auf dem Streifenagen kennt. Aber auch die höheren Beamten werden natürlich nicht mir „Herr Oberrat“ oder „Frau Direktor“, sondern einfach mit den Nachnamen angesprochen.

Vermutlich werden die gestelzten Sätze ab und zu auch bewusst in Krimi-Drehbücher eingebaut, damit Protagonisten, die neu und erstmals in einer Szene auftauchen, vom Zuschauer sofort hinsichtlich ihrer Funktion eingeordnet werden können. Aber grundsätzlich gehören Anreden mit Dienstgraden in die Zeit der Schwarz-Weiß-Krimis.

Der einzige Ort, an dem Titel auch heute noch regelmäßig eine Rolle spielen, ist der Gerichtssaal. Da hört man vom Richter schon mal Sätze wie: „Wenn der Herr Staatsanwalt jetzt keine Fragen mehr an den Zeugen hat, würde ich jetzt eine Sitzungspause einlegen wollen. Wie sehen Sie das, Herr Verteidiger?

 

11. „Stehen bleiben, oder ich schieße…“

Der Kommissar steht auf dem dunklen Flur vor der Wohnungstür in einem Kölner Mietshaus. Das aufgeklebte Siegel am Türrahmen, das fremde Personen vom Tatort fernhalten sollte, ist durchgerissen, die Tür wurde aufgebrochen. Der Kommissar schiebt sie leise auf. In diesem Augenblick rennt ihn eine dunkle Gestalt um und rast an ihm vorbei die Treppe hinab. Der Kommissar rappelt sich auf und folgt dem Unbekannten bis auf die Straße. Er zieht im Laufen seine Pistole und ruft laut: „Polizei! Stehen bleiben, oder ich schieße!“

Ein ganz beliebter Satz in Krimis. Gerne auch verbunden mit einem Schuss in die Luft. Mal bleibt der Davonlaufende wirklich stehen, mal rennt er weiter. Bei notorischen Weiterläufern schießt man im TV auch schon mal flott hinter dem Flüchtenden her.
Die Wahrheit sieht natürlich auch hier anders aus.
Man denke sich die oben beschriebene Szene mal zu Ende. Der Kommissar weiß gar nicht, wer die dunkle, davonlaufende Gestalt ist. Ist es der Mörder, der ja angeblich immer an den Tatort zurückkehrt? Ist es nur ein Einbrecher, der sich Gegenstände aus der Wohnung holen wollte? Ist es ein Journalist, der nach exklusiven Fotos für seine Story suchte? Ein Verwandter des Ermordeten, der vor Eröffnung des Testaments schon mal ein paar Wertsachen an die Seite bringen wollte? Soll der Kommissar diesem Unbekannten wirklich von hinten in die Beine oder den Rücken schießen? Und mit welcher Berechtigung?

Der Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte stellt eine Form des so genannten “unmittelbaren Zwangs” dar. Er soll immer das wirklich letzte Mittel zur Durchsetzung einer Maßnahme sein, dies gilt auch für jede Art des Körpertreffers, z. B. Schüsse auf Beine zur Vereitelung der Flucht. Der „unmittelbare Zwang“ muss grundsätzlich immer zuvor angedroht werden, bei Schusswaffeneinsatz gilt auch ein Warnschuss als ausreichende Androhung. Insoweit ist die obige Krimi-Szene also noch schlüssig.
In Nordrheinwestfalen ist der Schusswaffengebrauch in den Paragraphen 57 bis 66 des Polizeigesetzes geregelt.

§ 64     Schusswaffengebrauch gegen Personen (Auszug)
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens… 

In einer echten Notlsituation, wenn der Täter zum Beispiel selbst eine Waffe oder Sprengstoff besitzt und diese Dinge einzusetzen droht, darf nach Androhung auf ihn geschossen werden. Ansonsten muss es sich bei dem Täter / der Täterin um jemanden handeln, der ein Verbrechen begangen hat. Rechtlich möglich wäre es rein theoretisch zum Beispiel, einen flüchtenden Bankräuber oder Mörder, der beim Weglaufen nicht stehen bleibt, nach vorheriger Androhung in die Beine zu schießen. Nur in einem solchen Fall dürfte man einen gezielten Schuss auch überhaupt nur Androhen oder einen Warnschuss abgeben. Bereits für einen bloßen Warnschuss in die Luft müssen die Voraussetzungen für einen „echten“ Schusswaffengebrauch vorliegen.
Festzustellen bleibt für den konkreten Fall, dass man einem völlig Unbekannten, der aus einer Wohnung wegrennt, natürlich nicht hinterher schießen darf. Ein Polizeibeamter in Deutschland dürfte in der oben beschriebenen Situation nicht einmal warnend in die Luft schießen.

 

12. Haute Couture am Tatort

Der Kommissar und die Kommissarin bücken sich und unter schlüpfen unter den rot-weißen Absperrbändern mit der Aufschrift „Polizei!“ hindurch. Sie nähern sich der auf dem Parkplatz neben einem Auto liegenden Leiche. Ein Polizei-Fotograf in einem weißen Overall fotografiert die Einschusswunden auf der Brust, ein Mann vom Erkennungsdienst, ebenfalls in einem Schutzanzug aus dünnem Kunststoffgewebe, sucht das Lenkrad nach Fingerspuren ab. Eine Kollegin in gleicher Schutzkleidung macht von einer Reifenspur im Matsch einen Gipsabdruck.
Die Kommissarin, in einem auberginefarbenen Wollkleid, kniehohen Wildlederstiefeln und kariertem Cashmere-Schal, beugt sich über den Toten. „Ist er schon identifiziert?“ will sie vom ED-Mann wissen.

Die weißen Einmal-Overalls sollen verhindern, dass von den am Tatort herumlaufenden Menschen die ursprüngliche Spurensituation verändert wird. Weder DNA-Spuren noch Fingerabdrücke, weder Fußspuren noch kleinste Fasern der Bekleidung sollen von den Polizeibeamten auf den Tatort / die Leiche übertragen werden. Daher tragen natürlich alle Personen, die nach Absperrung des Tatortes dort Zugang haben, einen solchen Schutzanzug nebst Latex-Handschuhen. Welchen Sinn sollte es haben, dass zwar der ED-Mann einen Einmal-Overall trägt, aber die Ermittler der Mordkommission, der Staatsanwalt oder der Gerichtsmediziner dort im Kamelhaarmantel herumstolzieren?
Auch hier dürfte es nicht unbedingt Unwissenheit der Regisseure sein, die Tatort-Szenen regelmäßig falsch darzustellen. Wer sich auch nur kurz mit der Thematik befasst hat, kennt die Notwendigkeit kompletter Schutzkleidung für jede Person am Tatort.
Nur: In so einem Plastik-Overall sieht man eben wirklich einfach „sch... aus“. Und das möchten die meisten Hauptdarsteller im TV vermutlich nicht.

 

13. „Sie müssen ihn dreißig Sekunden hinhalten…“

Der Kriminaltechniker sitzt an einem antiken Schreibtisch einer feudalen Villa, die großen Kopfhörer auf den Ohren. Auf der Tischplatte stehen ein großes Tonbandgerät, zwei moderne Laptops und ein Oszilloskop mit grünschimmerndem Monitor, neben ihm berät sein Chef gerade den erpressten Hausherrn.
„Also, denken Sie daran“, sagt der Leiter der Ermittlungskommission zu dem sichtlich nervösen Industriellen und deutet mit einem Kopfnicken auf das Telefon. „Sie müssen den Anrufer mindestens dreißig Sekunden hinhalten…“

Hier soll nicht zuviel über die wirklich neuesten technischen Möglichkeiten der Polizei beim Abhören und dem Rückverfolgen von Telefonanrufen verraten werden. Aber so viel dürfte heute auch jeder Laie wissen: Die Telekommunikation, sowohl der gute alte Festnetzanschluss als auch die Internet- und Mobiltelefonie, sind seit Jahren komplett digitalisiert. Daher hat die immer wiederkehrende Floskel mit den „dreißig Sekunden“ (aus der Mottenkiste der Siebziger Jahre) in neuen Fernsehproduktionen nichts zu suchen. Und man musste noch nie in einer Wohnung irgendwelche Geräte an ein Telefon anschließen, um Gespräche mitzuschneiden oder Anrufe zurückzuverfolgen. Die Telekommunikationsdaten wurden schon immer direkt von den Providern (früher ausschließlich der Monopolist “Deutsche Bundespost”) direkt in die Büros der Ermittler umgeleitet.

Die moderne Technik hat grundsätzlich auch viele neue Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen (zum Beispiel die Ortung eines Täters über sein benutztes Handy). In vielen Punkten sind die Kriminellen der Polizei aber leider technisch weiter voraus und haben in mancher Hinsicht ihren Vorsprung durchaus noch vergrößert. Das gilt erst recht in Zeiten, in denen die so genannte “Vorratsdatenspeicherung” nach jahrelanger Diskussion noch immer nicht klar gesetzlich geregelt ist .
Was heutzutage für ermittelnde Kriminalbeamte bei der Überwachung der Telefonate von Verbrechern alles nicht geht, wird an dieser Stelle natürlich nicht verraten. Es ist leider viel mehr, als der ehrliche Bürger und Steuerzahler sich vorstellt.


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